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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

AGB

Allgemeinee Geschäfts- und Lieferbedingungen  (AGB) STAND 05/2022

 

 

§ 1 GELTUNG DER BEDINGUNGEN

§ 1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der SonnenWERKE GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

 

§ 1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und SonnenWERKE GmbH zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

§ 2.1 Angebote der SonnenkWERKE GmbH erfolgen ausschließlich schriftlich. Angebote gelten für den Zeitraum von 14 Tagen. Nach Prüfung der Bestellung/Angebot sendet die SonnenWERKE GmbH dem Kunden eine Auftragsbestätigung zu. Soweit der Kunde unverzüglich bei etwaigen Abweichungen schriftlich nicht widersprochen hat, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als Vertragsinhalt.

 

§ 2.2 Wegen der ständigen Entwicklungen der Produkte behält sich die SonnenWERKE GmbH vor, Produkte jederzeit zu ändern, sofern eine mindestens gleichwertige Funktionalität und Leistung sichergestellt ist.

 

§ 2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der SonnenWERKE GmbH. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

§ 2.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

§ 2.5 Abbildungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Ertragsberechnungen, Prognosen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien müssen besonders schriftlich vereinbart werden.

 

§ 2.6 Der Kunde hat die Pflicht, sich um erforderliche öffentlich rechtliche Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) oder sonstige Genehmigungen zu kümmern und diese auf eigene Kosten einzuholen. Die statische Eignung des Tragwerkes bzw. der vorhandenen Dachkonstruktion wurden durch die SonnenWERKE GmbH nicht geprüft. Die Haftung für die Statik des Daches obliegt dem Kunden.

 

§ 3 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Lager“, einschließlich einfacher Verpackung, jedoch ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und der am Liefertag geltenden Umsatzsteuer; diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

§ 3.2 Die SonnenWERKE GmbH behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

 

§ 3.3 Die SonnenWERKE GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die SonnenWERKE GmbH wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die SonnenWERKE GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

§ 3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der SonnenWERKE GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 3.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden – unbeschadet weitergehender Ansprüche – Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ein nicht kaufmännischer Geschäftspartner hat Verzugszinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

 

§ 3.6 Bei Verzug des Kunden, Wechselprotesten u. a. begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit werden alle offenstehenden Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.

 

§ 3.7 Soweit der Kunde den Vertragsschluss unter den Vorbehalt einer Finanzierungszusage durch Dritte stellt, kann er sich auf diesen Vorbehalt nur berufen, soweit er auf das Verlangen der SonnenWERKE GmbH die Nichteinbringlichkeit einer entsprechenden Finanzierungszusage nachweist.

 

§ 4 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

§ 4.1 Liefertermine oder -fristen, bedürfen der Schriftform.

 

§ 4.2 Lieferzeiten sind grundsätzlich ungefähr. Soweit möglich, sind falsche, fehlende oder beschädigte Produkte und/oder Verpackungen auf dem Frachtbrief vor Unterzeichnung zu vermerken. Der Lieferort ist in der Auftragsbestätigung angegeben. Im Falle des Annahmeverzuges hat der Kunde die hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten, zu tragen.

 

§ 4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die die SonnenWERKE GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allg. Störungen der Telekommunikation usw., auch wenn sie bei den Lieferanten der SonnenWERKE GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat die SonnenWERKE GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die SonnenWERKE GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 4.4 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird die SonnenWERKE GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die SonnenWERKE GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.

 

§ 4.5 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie die rechtzeitige Belieferung durch die Lieferanten voraus.

 

§ 4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die SonnenWERKE GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

 

§ 5 GEFAHRÜBERGANG

§ 5.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, auch wenn frachtfreie Lieferung oder der Transport mit eigenen Transportmitteln der Firma vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

§ 6 MÄNGELHAFTUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND PRÜFPFLICHT

§ 6.1 Ist der Geschäftspartner Kaufmann, gelten für ihn §§ 377 ff HGB.

 

§ 6.2 Ist er Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher Fehler und Mängel müssen innerhalb dieser Frist schriftlich bei der SonnenWERKE GmbH geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu rügen.

 

§ 6.3 Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Eigenschaften der Produkte, die nach den öffentlichen Äußerungen der SonnenWERKE GmbH oder deren Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwartet werden können, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder in einer Auftragsbestätigung vereinbart wurden.

 

§ 6.4 Sofern die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sonst mit einem Mangel im Sinn des § 434 ff. BGB behaftet sind, ist die SonnenWERKE GmbH abweichend von § 439 BGB nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der kaufmännische Geschäftspartner hat zu beweisen, dass im Zeitpunkt der Übergabe ein Sachmangel vorlag, der nicht kaufmännische Geschäftspartner hat diesen Nachweis erst nach Ablauf der ersten 6 Monate zu führen.

 

§ 6.5 Im Fall der Mängelbeseitigung /Ersatzlieferung erwirbt die SonnenWERKE GmbH mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten. Im Rahmen der Mängelbeseitigung /Ersatzlieferung verwendet die SonnenWERKE GmbH Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandart sind. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.

 

§ 6.6 Zu den Sachmängeln zählen insbesondere nicht:

-Mängel, die auf fehlerhafte Installation durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Dritten, Bedienungsfehler, Eingriff in die oder Modifikation der Produkte durch den Kunden oder einen hierzu nicht berechtigten Dritten sowie auf äußere Einwirkung auf die Produkte zurückzuführen sind, Leistungen, die den Vorgaben des Kunden entsprechend erbracht wurden, Mängel an Fremdprodukten, hier wendet sich der Kunde vorrangig an den Hersteller, um eine Mängelbeseitigung zu erreichen. Beim kaufmännischen Geschäftspartner verjähren sämtliche Sachmängelansprüchen binnen zwölf Monaten nach Anlieferung der Ware beim Geschäftspartner. Bei einem Geschäftspartner, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt bei gebrauchten Sachen eine 12-monatige Gewährleistungsfrist, bei neuen Sachen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe bzw. Montage der Produkte beim Geschäftspartner. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz längere Fristen vorschreibt wie Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie arglistiges Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Schadenersatzansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für jede Art von Folgeschäden. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eventuelle Schadenersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, dürfen jedoch die Höhe des jeweiligen Stammkapitals nicht überschreiten, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Auch solche Ansprüche verjähren nach zwölf Monaten, soweit der Geschäftspartner nicht Verbraucher ist. Dies gilt nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Verträgen, in denen der Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist. Garantien sind nur verbindlich für die SonnenWERKE GmbH, wenn und soweit in einem Angebot oder sonst durch die SonnenWERKE GmbH als solche besonders abgegeben bzw. bezeichnet sind. Garantien bestehen stets nur als Einmalverpflichtungen. Für die von der SonnenWERKE GmbH mitgelieferten, nicht von der SonnenWERKE GmbH hergestellten Produkte gelten grundsätzlich die Garantiebestimmungen des jeweiligen Produktherstellers. Erforderliche Garantieerklärungen fügt die SonnenWERKE GmbH den Produkten bei, die Garantiebedingungen werden vom Kunden akzeptiert. 

§ 6.7 Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

 

 

§ 7 GESAMTHAFTUNG

§ 7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB, mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangener Gewinn etc.

 

§ 7.2 Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

 

§ 7.3 Soweit die Schadensersatzhaftung der SonnenWERKE GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT „SonnenWERKE GMBH“

§ 8.1 Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle hieraus folgenden Ansprüche gegen seine Vertragspartner zur Sicherung der Zahlungsforderungen der SonnenWERKE GmbH in Höhe des geschuldeten Betrages an die SonnenWERKE GmbH ab. Die SonnenWERKE GmbH nimmt diese Abtretung an.

 

§ 8.2 Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungsverpflichtungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Die SonnenWERKE GmbH ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden zuvor eine Frist für die Leistungserbringung setzen zu müssen. Auch ohne zurückzutreten ist die SonnenWERKE GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder die Befugnisse des Kunden zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln, insbesondere diese unverzüglich gegen die üblichen Gefahren zum Neuwert zu versichern.

 

§ 9 SONSTIGE BESTIMMUNGEN 

§ 9.1 Der Kunde willigt ein, dass die SonnenWERKE GmbH die montierte Anlage photographisch als Referenzobjekt nutzen darf.

 

§ 10 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, TEILNICHTIGKEIT

§ 10.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der SonnenWERKE GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

 § 10.2 Zahlungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg, Gerichtsstand ist Hamburg. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

§ 10.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

SonnenWERKE GmbH, 05.05.2022, Bei der Pulvermühle 25F, 22453 Hamburg, Tel: 040–29895778 

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